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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Ausschlussfristen

Ausschlussfristen führen zum Verfall von Ansprüchen. Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlöschen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis endgültig. Ausschlussfristen sind keine rechtsvernichtende Einreden, sondern führen unmittelbar zum vollständigen Rechtsverlust.

Ausschlussfristen gibt es in Arbeitsverhältnissen, in denen sie entweder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurden oder aufgrund von Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträgen im Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Sie kommen auch zur Anwendung, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages von ihrer Existenz nichts wussten.

Ausschlussfristen müssen grundsätzlich mindestens drei Monate betragen. Vereinbarungen, die eine kürzere Ausschlussfrist vorsehen, sind in der Regel rechtsunwirksam und daher unbeachtlich, es sei denn, sie ergeben sich aus einem Tarifvertrag. In der Regel werden Ausschlussfristen nur gewahrt, wenn die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden, wie beispielsweise die des § 37 TVöD.

Eine wesentliche Ausnahme gilt für Ansprüche auf den Mindestlohn. Für diese Ansprüche gelten keine Ausschlussfristen.

Die Ausschlussfristen gelten übrigens auch für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.

Nur in Ausnahmefällen versagt die Rechtsprechung die Anwendbarkeit von Ausschlussfristen, etwa wenn eine Partei des Arbeitsvertrages die andere Partei gezielt davon abgehalten hat, Ansprüche geltend zu machen. Sie sind vom Arbeitsgericht zu berücksichtigen, auch wenn keine der Parteien sich auf Ausschlussfristen beruft. Sie kommen auch zur Anwendung, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages von ihrer Existenz nichts wussten.

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