Fachanwalt für Erbrecht


Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Erbrecht:

Hilfe bei Testament und Erbrecht
→ weiter

Fachanwalt für Erbrecht

Rechtsanwalt Bob Dingeldey ist auch Fachanwalt für Erbrecht. Die Tätigkeit des Fachanwalts für Erbrecht beginnt mit der Beratung nach dem Erbfall:

Wie ist die Erbfolge; wer ist Erbe geworden? Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen oder gilt die gesetzliche Erbfolge? Ist das Testament wirksam errichtet; kann es oder muss es angefochten werden? Genügt es, einen Erbschein zu beantragen oder muss eine Erbenfeststellungsklage erhoben werden? Bestehen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche und gibt es Ansprüche aus einem Vermächtnis?

Wie funktioniert die Erbengemeinschaft; wer darf über den Nachlass bestimmen? Wie wird der Nachlass auseinandergesetzt? Sollen Versteigerungsanträge über Grundstücke gestellt werden und wenn ja, wer vertritt die Beteiligten im Versteigerungsverfahren?

Wie kann man alle Beteiligten unter einen Hut bringen, ohne dass die Situation eskaliert  und jahrelang um das Erbe gestritten werden muss?

Bei allen diesen Themen unterstützt Sie Rechtsanwalt Bob Dingeldey mit seiner jahrelangen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht; dies gilt für alle Streitigkeiten rund um das Erbe, wie beispielsweise Erbschaftsklagen, der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, der Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Zwangsversteigerungen  usw.

Vor dem Erbfall, also bei der Gestaltung und Errichtung von Erbfolgeregelungen wie Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen etc., steht Ihnen Herr Bob Dingeldey als Notar zur Verfügung.


Wie wird das erbrechtliche Verfahren eigentlich in Gang gesetzt?

In der Regel stellt ein Arzt den Tod eines Menschen fest. Hierüber errichtet der Arzt ei­ne Urkunde, den sogenannten Totenschein bzw. den Leichenschauschein. Diese Ur­kun­de wird an das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, über­mit­telt. Es erfolgt ein entsprechender Eintrag in das Sterberegister. Das Stan­des­amt erteilt die sogenannte Sterbeurkunde, die den Tod eines Menschen sowie den Ort des Todes und den Zeitpunkt des Todes ausweist. Das Standesamt des Sterbeortes, bei dem der Sterbefall in das Sterberegister eingetragen wurde, unterrichtet das Stan­des­amt des Geburtsortes des Verstorbenen. Dieses wiederum teilt den Sterbefall dem Amts­ge­richt - Nachlassgericht - mit, bei dem ein Testament oder eine sonstige letzt­wil­li­ge Verfügung hinterlegt wurde. Daraufhin eröffnet dieses Nachlassgericht die letztwillige Ver­fü­gung. Voraussetzung ist allerdings, dass eine letztwillige Verfügung überhaupt hin­ter­legt wurde. Dies ist bei notariell errichteten Testamenten immer der Fall, anders bei pri­vat­schrift­li­chen Testamenten, die der Erblasser nicht in die amtliche Hinterlegung ge­ge­ben, sondern beispielsweise bei sich zu Hause aufbewahrt hat. Der Finder eines sol­chen Testamentes ist verpflichtet, dieses unverzüglich dem Nachlassgericht zuzuleiten. An­schlie­ßend gibt das Nachlassgericht den Betroffenen Nachricht von der eröffneten letzt­wil­li­gen Verfügung, also beispielsweise den eingesetzten Erben, etwaigen Pflicht­teils­be­rech­tig­ten etc.

 


Was ist eigentlich die Testamentseröffnung und wie funktioniert sie?

Das Amtsgericht (Nachlassgericht), das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zu­ständig ist, eröffnet die in seiner Verwahrung befindlichen oder bei ihm abgelieferten Testamente des Erblassers. In der Regel geschieht dies, nachdem das Geburtsstan­desamt das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers unterrichtet hat. Wird ein Testa­ment an einem anderen Nachlassgericht verwahrt als dem des letzten Wohnsitz des Erblassers, wird das dort befindliche Testament auch dort eröffnet und an das Wohn­sitz-Nachlassgericht im Nachgang übersandt. Es sammeln sich quasi alle letztwilligen Verfügungen des Erblassers bei dem Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes.

Das Eröffnen letztwilliger Verfügungen im rechtlichen Sinne ist die Kenntnisnahme der Existenz von letztwilligen Verfügungen (in der Regel Testamenten) durch das Nachlass­gericht. Eröffnet werden verschlossene und unverschlossene Testamente. Der Eröff­nungsvorgang erfolgt durch den Rechtspfleger des Nachlassgerichts. Der Rechtspfle­ger, der zur Eröffnung grundsätzlich keine Beteiligten lädt, fertigt ein Protokoll über die Eröffnung an und setzt auf jedes Testament einen sogenannten Eröffnungsvermerk mit Aktenzeichen. Die Testamente bleiben nach der Eröffnung offen in den Nachlassakten. Es kommt bei dem Eröffnungsvorgang nicht darauf an, ob letztwillige Verfügungen der gesetzlichen Form entsprechen oder noch wirksam sind, weil durch ein neueres Testa­ment ersetzt. Die Testamente werden inhaltlich und rechtlich im Eröffnungstermin nicht geprüft. Diese Prüfung bleibt dem Erbscheinsverfahren oder einem eventuellen Zivilpro­zess vorbehalten.

Wird dem Nachlassgericht durch die Eröffnung bekannt, dass zum Nachlass Grundver­mögen gehört, macht es dem zuständigen Grundbuchamt vom Inhalt des Testamentes Mitteilung, damit dieses ein Grundbuchberichtigungsverfahren durchführen kann.

Im übrigen ist es nicht erforderlich, zu einem Eröffnungstermin bei dem Nachlassgericht als Beteiligter zu erscheinen. Sinnvoller ist es, nach erfolgter Eröffnung Abschriften bzw. Kopien des Testaments beim Nachlassgericht anzufordern, sofern man ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen kann.


Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen