Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt Bob Dingeldey ist auch Fachanwalt für Erbrecht. Die Tätigkeit des Fachanwalts für Erbrecht beginnt mit der Beratung nach dem Erbfall:
Wie ist die Erbfolge; wer ist Erbe geworden? Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen oder gilt die gesetzliche Erbfolge? Ist das Testament wirksam errichtet; kann es oder muss es angefochten werden? Genügt es, einen Erbschein zu beantragen oder muss eine Erbenfeststellungsklage erhoben werden? Bestehen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche und gibt es Ansprüche aus einem Vermächtnis?
Wie funktioniert die Erbengemeinschaft; wer darf über den Nachlass bestimmen? Wie wird der Nachlass auseinandergesetzt? Sollen Versteigerungsanträge über Grundstücke gestellt werden und wenn ja, wer vertritt die Beteiligten im Versteigerungsverfahren?
Wie kann man alle Beteiligten unter einen Hut bringen, ohne dass die Situation eskaliert und jahrelang um das Erbe gestritten werden muss?
Bei allen diesen Themen unterstützt Sie Rechtsanwalt Bob Dingeldey mit seiner jahrelangen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht; dies gilt für alle Streitigkeiten rund um das Erbe, wie beispielsweise Erbschaftsklagen, der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, der Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Zwangsversteigerungen usw.
Vor dem Erbfall, also bei der Gestaltung und Errichtung von Erbfolgeregelungen wie Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen etc., steht Ihnen Herr Bob Dingeldey als Notar zur Verfügung.
Wie wird das erbrechtliche Verfahren eigentlich in Gang gesetzt?
In der Regel stellt ein Arzt den Tod eines Menschen fest. Hierüber errichtet der Arzt eine Urkunde, den sogenannten Totenschein bzw. den Leichenschauschein. Diese Urkunde wird an das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, übermittelt. Es erfolgt ein entsprechender Eintrag in das Sterberegister. Das Standesamt erteilt die sogenannte Sterbeurkunde, die den Tod eines Menschen sowie den Ort des Todes und den Zeitpunkt des Todes ausweist. Das Standesamt des Sterbeortes, bei dem der Sterbefall in das Sterberegister eingetragen wurde, unterrichtet das Standesamt des Geburtsortes des Verstorbenen. Dieses wiederum teilt den Sterbefall dem Amtsgericht - Nachlassgericht - mit, bei dem ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung hinterlegt wurde. Daraufhin eröffnet dieses Nachlassgericht die letztwillige Verfügung. Voraussetzung ist allerdings, dass eine letztwillige Verfügung überhaupt hinterlegt wurde. Dies ist bei notariell errichteten Testamenten immer der Fall, anders bei privatschriftlichen Testamenten, die der Erblasser nicht in die amtliche Hinterlegung gegeben, sondern beispielsweise bei sich zu Hause aufbewahrt hat. Der Finder eines solchen Testamentes ist verpflichtet, dieses unverzüglich dem Nachlassgericht zuzuleiten. Anschließend gibt das Nachlassgericht den Betroffenen Nachricht von der eröffneten letztwilligen Verfügung, also beispielsweise den eingesetzten Erben, etwaigen Pflichtteilsberechtigten etc.
Was ist eigentlich die Testamentseröffnung und wie funktioniert sie?
Das Amtsgericht (Nachlassgericht), das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist, eröffnet die in seiner Verwahrung befindlichen oder bei ihm abgelieferten Testamente des Erblassers. In der Regel geschieht dies, nachdem das Geburtsstandesamt das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers unterrichtet hat. Wird ein Testament an einem anderen Nachlassgericht verwahrt als dem des letzten Wohnsitz des Erblassers, wird das dort befindliche Testament auch dort eröffnet und an das Wohnsitz-Nachlassgericht im Nachgang übersandt. Es sammeln sich quasi alle letztwilligen Verfügungen des Erblassers bei dem Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes.
Das Eröffnen letztwilliger Verfügungen im rechtlichen Sinne ist die Kenntnisnahme der Existenz von letztwilligen Verfügungen (in der Regel Testamenten) durch das Nachlassgericht. Eröffnet werden verschlossene und unverschlossene Testamente. Der Eröffnungsvorgang erfolgt durch den Rechtspfleger des Nachlassgerichts. Der Rechtspfleger, der zur Eröffnung grundsätzlich keine Beteiligten lädt, fertigt ein Protokoll über die Eröffnung an und setzt auf jedes Testament einen sogenannten Eröffnungsvermerk mit Aktenzeichen. Die Testamente bleiben nach der Eröffnung offen in den Nachlassakten. Es kommt bei dem Eröffnungsvorgang nicht darauf an, ob letztwillige Verfügungen der gesetzlichen Form entsprechen oder noch wirksam sind, weil durch ein neueres Testament ersetzt. Die Testamente werden inhaltlich und rechtlich im Eröffnungstermin nicht geprüft. Diese Prüfung bleibt dem Erbscheinsverfahren oder einem eventuellen Zivilprozess vorbehalten.
Wird dem Nachlassgericht durch die Eröffnung bekannt, dass zum Nachlass Grundvermögen gehört, macht es dem zuständigen Grundbuchamt vom Inhalt des Testamentes Mitteilung, damit dieses ein Grundbuchberichtigungsverfahren durchführen kann.
Im übrigen ist es nicht erforderlich, zu einem Eröffnungstermin bei dem Nachlassgericht als Beteiligter zu erscheinen. Sinnvoller ist es, nach erfolgter Eröffnung Abschriften bzw. Kopien des Testaments beim Nachlassgericht anzufordern, sofern man ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen kann.