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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Be­en­di­gung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat.

Schriftlich!

Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 623 BGB), d. h. es müs­sen beide Arbeitsvertragsparteien den Aufhebungsvertrag auf einem Ori­gi­nal­schrift­stück unterzeichnen; Fax, E-Mail, SMS etc. sind nicht ausreichend.

Jeder kann einen wirksamen Aufhebungsvertrag zu jeder Zeit abschließen, auch wenn ein Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz hat, sei es aufgrund einer Schwer­be­hin­de­rung, einer bestehenden tariflichen Unkündbarkeit, des Mutterschutzes oder weil er sich in Elternzeit befindet etc..

Vorsicht Sperre!

Die Tücke des Aufhebungsvertrages besteht darin, dass der Arbeitnehmer, der einen sol­chen Aufhebungsvertrag - sei es vor oder nach Ausspruch einer Kündigung - ohne ei­nen wichtigen Grund dafür zu haben, unterzeichnet, eine zwölfwöchige Sperre beim Ar­beits­lo­sen­geld und eine Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von drei Monaten riskiert. Dies gilt auch dann, wenn der Auf­he­bungs­ver­trag - wie so oft  - einer betriebsbedingten Kündigung zuvorkommen soll. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf genau dieses Risiko hinzuweisen und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er dieser Hinweispflicht nicht nachkommt.

Kein Widerrufsrecht!

Ist der Aufhebungsvertrag unterschrieben, so ist er grundsätzlich wirksam. Es gibt keine Wi­der­rufs­mög­lich­keit oder et­wa ei­ne Widerrufsfrist!

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Der Arbeitnehmer kann den Aufhebungsvertrag al­len­falls an­fech­ten, weil er bei dessen Abschluss vom Ar­beit­ge­ber unter Druck gesetzt oder etwa getäuscht wur­de. Dafür trägt der Arbeitnehmer aber die volle Darlegungs- und Beweislast.

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