Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat.
Schriftlich!
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 623 BGB), d. h. es müssen beide Arbeitsvertragsparteien den Aufhebungsvertrag auf einem Originalschriftstück unterzeichnen; Fax, E-Mail, SMS etc. sind nicht ausreichend.
Jeder kann einen wirksamen Aufhebungsvertrag zu jeder Zeit abschließen, auch wenn ein Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz hat, sei es aufgrund einer Schwerbehinderung, einer bestehenden tariflichen Unkündbarkeit, des Mutterschutzes oder weil er sich in Elternzeit befindet etc..
Vorsicht Sperre!
Die Tücke des Aufhebungsvertrages besteht darin, dass der Arbeitnehmer, der einen solchen Aufhebungsvertrag - sei es vor oder nach Ausspruch einer Kündigung - ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, unterzeichnet, eine zwölfwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld und eine Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von drei Monaten riskiert. Dies gilt auch dann, wenn der Aufhebungsvertrag - wie so oft - einer betriebsbedingten Kündigung zuvorkommen soll. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf genau dieses Risiko hinzuweisen und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er dieser Hinweispflicht nicht nachkommt.
Kein Widerrufsrecht!
Ist der Aufhebungsvertrag unterschrieben, so ist er grundsätzlich wirksam. Es gibt keine Widerrufsmöglichkeit oder etwa eine Widerrufsfrist!
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!
Der Arbeitnehmer kann den Aufhebungsvertrag allenfalls anfechten, weil er bei dessen Abschluss vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt oder etwa getäuscht wurde. Dafür trägt der Arbeitnehmer aber die volle Darlegungs- und Beweislast.