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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Arbeitnehmerhaftung

Mit Arbeitnehmerhaftung bezeichnet man die Folgen von Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers bei betrieblicher Tätigkeit. Hierbei können die unterschiedlichsten Schäden entstehen, wie beispielsweise Personenschäden an Arbeitskollegen oder betriebsfremden Personen sowie Sach- und Vermögensschäden an Gegenständen, die Arbeitskollegen, dem Arbeitgeber oder etwa Kunden gehören.

Haftungsausschluss für Personenschäden bei Fahrlässigkeit - volle Haftung bei Vorsatz

Die Besonderheit im Arbeitsrecht besteht bei Personenschäden an Arbeitskollegen. Hier besteht ein vollständiger Haftungsausschluss unter den Voraussetzungen des § 105 SGB VII, sofern der Arbeitnehmer den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, mit der Folge, dass kein Schadenersatz geleistet werden muss, auch kein Schmerzensgeld zu zahlen ist. 

Abgestufte Haftung bei innerbetrieblichem Schadensausgleich

Es gilt grundsätzlich im sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich eine abgestufte Haftung, die bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers keine Haftung, bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers eine anteilige Haftung und in der Regel eine volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Arbeitnehmers vorsieht. Dabei gibt es bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz keine summenmäßige Begrenzung nach oben, allerdings werden regelmäßig ebenfalls im Bereich der groben Fahrlässigkeit von der Rechtsprechung Haftungsbegrenzungen unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers vorgenommen.

Zunächst volle Haftung für Schäden im Außenverhältnis

Im Übrigen haftet ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch bei Schäden im Außenverhältnis beispielsweise zum Kunden oder Dritten und ist diesen zum Schadenersatz verpflichtet.

aber Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber

Soweit im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zum Arbeitgeber nach den hier dargelegten Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches ein Arbeitnehmer nicht haften würde, hat er dann aber zum Ausgleich einen sogenannten Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

Beweislast Arbeitgeber

Jedenfalls trägt die Beweislast für die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs der Arbeitgeber.

Keine einzelvertragliche Abänderung  zu Lasten des Arbeitnehmer

Die hier dargelegten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung sind zwingend Arbeitnehmerschutzvorschriften und können zum Nachteil des Arbeitnehmers einzelvertraglich nicht verändert werden.

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