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Rechtsanwalt Bob Dingeldey, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

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Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine normale Kündigung verbunden mit dem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit geänderten Bedingungen.

Ohne Reaktion des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Besonderheit zur normalen Kündigung besteht darin, dass die Änderungskündigung "angenommen" oder aber "unter Vorbehalt angenommen" werden kann. Nimmt man die Änderungskündigung an, steht das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen fort.

Hat man Zweifel an der Wirksamkeit der Änderungskündigung, besteht die Möglichkeit, die Änderungskündigung "unter Vorbehalt" anzunehmen und muss aber gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben auf Feststellung, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt sind. In diesem Fall gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist die geänderten Bedingungen des neuen Arbeitsvertrages nur vorläufig bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses. Stellt sich am Ende dieses Prozesses heraus, dass die Kündigung mit den geänderten Bedingungen sozial gerechtfertigt war, gilt das Arbeitsverhältnis als mit den neuen Arbeitsbedingungen fortbestehend. Im gegenteiligen Fall ist die Änderungskündigung unwirksam; das alte Arbeitsverhältnis steht unverändert über den Kündigungszeitpunkt hinaus fort. Das Besondere besteht darin, dass man quasi mit der sogenannten Vorbehaltsannahme die Sicherheit hat, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Falle weiterbesteht.

Manchmal ist es praktisch aber klüger, keine sogenannte Vorbehaltsannahme zu erklären; dann gilt die Änderungskündigung als gewöhnliche Beendigungskündigung.

Welche Vorgehensweise im Einzelnen in Ihrem Fall die richtige ist, werde ich gemeinsam mit Ihnen festlegen.

 

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